AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen und die Abwicklung von ec- und Kreditkarten der systempay eine Marke der systemsoft GmbH

Die Akzeptanzstelle - im folgenden AS genannt - nutzt den Abrechnungs-Service der systempay eine Marke der systemsoft GmbH - im folgenden AN (Auftragnehmer) genannt - nach Maßgaben dieser Bedingungen.

Vorbemerkung


Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung einer Möglichkeit für die AS, am elektronischen Zahlungsverkehr mittels ec-Karte teilzunehmen. Die Teilnahme am POS-System des AN ermöglicht der AS, die Zahlungsmöglichkeiten „Electronic Cash-System", „Online-Lastschriftverfahren (OLV)", „Offline-Lastschriftverfahren (ELV)" und „Kreditkartenrouting (im Rahmen der Verträge der AS mit den Kreditkarteninstituten)" zu nutzen. Diese Zahlungsmöglichkeiten bestehen nach Maßgabe der Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft, die zum Vertragsbestandteil gemacht werden und im Fall der Widersprüchlichkeit diesen AGB vorgehen. Der AN stellt im Rahmen eines separaten Vertrages Geräte und Software zur Verfügung. Er übernimmt Leistungen im Rahmen dieses Dienstleistungsvertrages und, wenn vereinbart, eventuelle Ausfälle aus Rücklastschriften gegen Abtretung der Forderung im Forderungsankaufsverfahren.
 

I.
Allgemeine Bestimmungen POS-Service

 

§ 1
Technische Abwicklung von Zahlungen

1.    Die AS erfasst und speichert in ihrem POS-Terminal für das ELV (elektronisches Lastschriftverfahren) Lastschrifteinzugsaufträge ihrer Kunden, die unter der Benutzung der Eurocheque-Karte schriftlich erteilt wurden. Es dürfen nur ec-Karten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden. Für ec-Karten von ausländischen Kreditinstituten ist dieses Verfahren nicht anwendbar.
2.    Jeder Lastschrifteinzugsauftrag (Beleg aus dem Drucker des POS-Terminals) ist vom Kunden zu unterschreiben. Die Unterschrift muss unter Aufsicht einer autorisierten Person der AS erfolgen und muss mit der Unterschrift auf der ec-Karte übereinstimmen. Bei mangelnder Übereinstimmung ist der Vergleich mit einem amtlichen Dokument erforderlich (Personalausweis, Reisepass, Führerschein). Nicht als solche Dokumente zählen Fahrkarten mit Lichtbild, Schüler- und Studentenausweise oder ähnliches. Die Ausweisnummer bzw. Dokumentenart, Aussteller und Dokumentnummer sind auf dem jeweiligen Beleg festzuhalten.
3.    Die Datenübermittlung erfolgt durch die AS, durch Ausführen der Funktion „Kassenschnitt". Die Bezeichnung der Funktion kann geräteabhängig sein und ist der jeweiligen Beschreibung der Geräte zu entnehmen. Die korrekte Übertragung wird durch einen Beleg des Gerätes bestätigt, dieser ist durch die AS sofort zu prüfen. Die AS ist für die Übertragung der Daten verantwortlich.
4.    Abwicklung von Zahlungen / Speicherung / Übermittlung
a)    Sperrdateiabfrageverfahren
Im Rahmen des Sperrdatei-Verfahrens prüft der AN, ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem vom AN oder einem vom AN beauftragten Dritten geführten Sperrabfragesystem vorliegt. Der AN übermittelt das Ergebnis der Prüfung über den Technischen Netzbetreiber zurück an das POS-Terminal bzw. -Kassensoftware des Vertragspartners. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem vom AN oder einem vom AN beauftragten Dritten geführten Sperrabfragesystem nicht als gesperrt gemeldet ist.
Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden, noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens des AN oder beauftragten Dritten abgegeben. Falls zu der eingesetzten Karte keine Angaben in dem vom AN oder einem vom AN beauftragten Dritten geführten Sperrabfragesystem vorhanden sind, erfolgt keine weitergehende Mitteilung.
b)    Elektronische Offline-Lastschriften
Im Rahmen der Abwicklung von elektronischen Offline-Lastschriften tritt der AN über den Technischen Netzbetreiber lediglich als Übermittler der ihm von dem Vertragspartner übertragenen Kartendaten an die Kreditinstitute der Unternehmen auf. Eine Prüfung bzw. Online-Autorisierung durch den AN und den Technischen Netzbetreiber findet nicht statt.
c)    Zwischenspeicherungen
Der AN und der Technische Netzbetreiber speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner/Konzentrator anfallenden Informationen für
aa)    die Bearbeitung von Reklamationen;
bb)    die Erstellung von Zahlungsverkehrsdaten nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung;
cc)    des Zahlungsverkehrs;
dd)    die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (Teil B und C).
d)    Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenabschluss
Der AN speichert die Zahlungsverkehrsdateien 90 Tage ab dem letzten Kassenabschluss des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr kostenlos beantwortet. Für Fragen, die über diesen Zeitraum hinausgehen, berechnet der AN eine Recherchegebühr zu den Preisen und Konditionen des Preis- und Leistungsverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung
Der AN behält sich vor, zur Sicherheit der Zahlungsverkehrsdateien nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten Transaktion, einen kostenpflichtigen Kassenabschluss im Technischen Netzbetrieb bzw. am Terminal auszulösen.
e)    Bereitstellung und Übermittlung der Zahlungsverkehrsdatei
Der AN erstellt täglich nach den Angaben der AS eine oder mehrere Zahlungsverkehrsdateien und übermittelt diese am darauf folgenden Werktag / Banktag per Datenfernübertragung an die vom Vertragspartner im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. Der AN haftet nicht für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.

§ 2
Erwerb des POS-Terminals durch Kauf, Miete oder Leasing.

1.    Die AS erwirbt das POS-Terminal durch Kauf (Laufzeit 12 Monate), Miete (in den Varianten 36/48/60Monate) oder Leasing gemäß einem separaten Vertrag.
2.    Jede Forderung des AN aus diesem Vertrag ist innerhalb von 8 Tagen nach Abrechnung, frühestens jedoch ab Auslieferung des POS-Terminals ohne Abzug fällig.
3.    Die Miete richtet sich nach den besonderen Vereinbarungen des Mietvertrages. Leasing wird vom AN nur vermittelt, die Abrechnung der Gebühren und die Leasingrate sind nicht Sache des AN. Im Falle des Erwerbs durch Leasing kommt der vorliegende Dienstleistungs-Vertrag nur mit Annahme des Leasingvertrages durch die Leasing Gesellschaft zustand 8aufschiebende Bedingung).
 

§ 3
Gewährleistung

1.    Der AN übernimmt keine Gewähr für die richtige Auswahl der Datenübertragungsleitung, sowie Zustand und Qualität dieser. Auch übernimmt der AN keine Gewähr für den technischen Zustand der Übertragungswege und deren Nutzung zur Datenübertragung.
2.    Der AN ist berechtigt, bei Mängeln nachzubessern. Insofern ist die AS nicht berechtigt, vor zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen Wandlung oder Minderung zu erklären.
3.    Die AS wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Öffnen der Geräte oder der Versuch der Manipulation zum Verlust jeglicher Gewährleistung führen.
4.    Bei Meldung eines Mangels durch den Vertragspartner und dem daraus resultierenden Austausch des Terminals durch den AN wird wegen eines ungerechtfertigten Austausches der AS nach dem aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis eine Austauschpauschale in Rechnung gestellt, wenn die Prüfung des Terminals nach Rücksendung ergibt, dass der von der AS aufgeführte Fehler nicht vorhanden bzw. festgestellt werden kann.
5.    Der AN haftet für von Ihr zu vertretende Schadensereignisse bis zu einem Betrag von 500,00 € (ohne Umsatzsteuer). Der AN haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen entstanden sind bzw. durch das Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden.
 

§ 4
Leistungen des AN

1.    Terminalsoftware:     
Der AN stellt die Terminalsoftware mit Kauf, Miete oder Leasing eines POS-Terminals für die Dauer des Vertrages der AS zur Verfügung. Die AS erwirbt damit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht. Die Software entspricht den Anforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft für die jeweilige Zahlungsart bei Auslieferung des Gerätes. Änderungen und/oder Anpassungen an die Anforderungen der Kreditwirtschaft oder gesetzliche Änderungen werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
2.    Gebühren und Kosten:
Der AN berechnet der AS die Netzgebühren und Kosten der Einzeltransaktionen nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft, wie sie vom Netzbetreiber abgerechnet werden, weiter. Alle Angaben in diesem Vertrag verstehen sich zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer.
3.    Datenübertragung:
Der AN übermittelt für die AS die mittels der POS-Terminals erfassten Zahlungsinformationen, unabhängig von der Frage, um welche Zahlungsart (EC-CASH, EC-Lastschrift, Kreditkarten, ggf. andere) es sich handelt. Die Übermittlung der Daten, die sich nicht auf die hier vertragsgegenständlichen EC-Buchungen beziehen, geschieht ohne Verpflichtungen des AN. Der AN gestattet lediglich die Nutzung der Geräte auch für die Übertragung von Daten an andere Vertragspartner ( Kreditkartenorganisationen) der AS, ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu gewährleisten, noch treffen ihn Verpflichtungen irgendwelcher Art diesbezüglich. Das für die Übermittlung erforderliche Strom- und Telekommunikationsnetz ist nicht Vertragsgegenstand und Sache des AN
4.    Zahlungsabwicklung Lastschriftverfahren (mit der EC-Karte):
In den Kosten gemäß dem Hardwarevertrag sind Einreichung und Durchführungen des Clearing enthalten. Der Netzbetreiber übermittelt die Datensätze am auf den Eingang der Transaktionen folgenden Banktag an das von der AS benannte Kreditinstitut zur Gutschrift des Gegenwertes auf das Konto der AS. Auf Valutierung und Wertstellung auf dem Konto der AS hat weder der AN noch der Netzbetreiber einen Einfluss. Der AN ist berechtigt, sämtliche gespeicherten Umsätze im eigenen Namen für Rechnung der AS von der Bank zugunsten eines bei der Bank unterhaltenen Kontos vom AN von den Karten ausgebenden Instituten einziehen zu lassen. Der AN wird der AS die Umsätze umgehend auf das bezeichnete Konto überweisen lassen.
5.    Abwicklung von Kreditkarten:
Die Abwicklung von Kreditkarten (Amexco, Eurocard, BS-Visa, CKS-VISA, Lufthansa Air Plus, Diners, JCB) erfolgt über das System im Rahmen der Verträge zwischen der AS und den Kreditkartenorganisationen. Der AN übermittelt lediglich die Daten der AS an die jeweiligen Kreditkartenorganisationen und hat auf die Überweisung der fälligen Umsätze keinerlei Einfluss. Der AN ist nicht verpflichtet, die Freischaltung für Kreditkarteninstitute vorzunehmen, noch kann der AN die Verfügbarkeit der Systeme der Kreditkartenorganisationen garantieren. Zu den Kosten des Hardwarevertrages und den Gebühren und Kosten des Netzbetreibers kommen noch die Provisionen der Kreditkartengesellschaften. Diese sind nicht Sache des AN.
6.    Bedingungen der Kreditwirtschaft:
    Der Händler verpflichtet sich zur Einhaltung der Bedingungen der Kreditwirtschaft. Diese sind zur Zeit:
    -    Bedingungen zur Teilnahme am POZ – System
    -    Bedingungen zur Teilnahme am electronic cash - System der Deutschen Kreditwirtschaft sowie dem internationalen edc / Maestro – System
    -    Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften im  Einzugsermächtigungsverfahren.
    -    Händlerbedingungen für die Teilnahme am System „GeIdKarte"
    Zu den genannten Preisen kommen die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft. Diese sind nicht Sache des AN.
7.    Übertragung des Netzbetriebes:
Der AN hat jederzeit das Recht, die Abwicklung des Netzbetriebes auf ein vom AN beauftragtes Unternehmen zu übertragen. Die Übertragung des Netzbetriebes auf einen Dritten berechtigt die AS nicht den Vertrag zu kündigen.
 

§ 5
Entgelte und Zahlungsbedingungen


1.    Entgelte:
Transaktionsbezogene Entgelte im Sinne dieser Bedingungen umfassen alle Kartenzahlungstransaktionen und Verwaltungstransaktionen, die zum Datenaustausch einen Leitungsaufbau zum Netzbetreiber erfordern (Kartenzahlungstransaktionen = Kaufvorgang, Stornierungen, Gutschriften, Ablehnungen etc.; Verwaltungstransaktionen = Kassenschnitt, Netzdiagnose etc.).
Die von der AS an den AN zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen/Dienstleistungen des AN ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen, die im Hardware- und Servicevertrag und dem Preis- und Leistungsverzeichnis des AN genannt sind sowie aus den Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Entgelte werden der AS aufgrund der von der AS zu erteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung belastet. Der AN ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Der AN erteilt der AS eine Abrechnung über die zu entrichtenden Entgelte. Die AS muss die Abrechnungen unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erteilten Umsatzausweise bzw. Abrechnungen hat die AS innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang zu erheben.
2.    Beginn der Zahlungsverpflichtung:
Die Zahlungsverpflichtung der AS beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum vom AN), spätestens aber acht Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Karte abgewickelt werden kann. Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird unmittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig.
    a)    Aufrechnung:
Gegen Ansprüche des An kann die AS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der AN ist jederzeit berechtigt, mit ihren Forderungen gegen die AS gegen Ansprüche der AS - auch aus der Akzeptanz von Debit-und Kreditkarten - aufzurechnen.
    b)    Bestellung von Sicherheiten:
Der An ist berechtigt, zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten Ansprüche die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten von der AS zu verlangen. Die AS wird einem solchen Verlangen des AN unverzüglich nachkommen. Hat der AN bei Vertragsabschluss zunächst ganz oder teilweise von der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten abgesehen, kann eine Besicherung auch während der Vertragslaufzeit noch vom AN verlangt werden, sofern Umstände, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche rechtfertigen, erst während der Vertragslaufzeit eingetreten oder dem AN bekannt geworden sind. Ein solcher Umstand liegt insbesondere auch dann vor, wenn
aa)     dem AN erhebliche nachteilige Umstände über die AS oder dessen Inhaber/Gesellschafter bekannt werden,
bb)     eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der AS eintritt oder einzutreten droht oder ihre Vermögenslage nicht gesichert erscheint,
cc)     sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
dd)     Ermittlungen seitens der Behörden gegen die AS anhängig sind.

§ 6
Ausfallübernahme bei Rücklastschriften

1.    Der AN übernimmt, soweit im Servicevertrag ausdrücklich eine beschränkte Ausfallübernahme vereinbart ist, für die AS das Ausfallrisiko für Rücklastschriften innerhalb der Grenzen dieses Vertrages und nur unter den nachstehenden Voraussetzungen, deren Einhaltung seitens des AN Bedingung für die Übernahme des Ausfallrisikos ist. Im Zuge der Ausfallübernahme übernimmt der AN die ausgefallene Forderung und sorgt kurzfristig für den Ausgleich auf dem Konto der AS, spätestens jedoch innerhalb von ca. 5 Wochen.
2.    Die Ausfallübernahme gilt grundsätzlich nur für gültige ELV-Belege. Gültige Belege sind Belege, die die korrekte Kaufsumme der Ware oder Dienstleistung der AS enthalten und die vom Kunden unterschrieben worden sind, keine Fehlermeldungen tragen und auf dem Papier' des AN gedruckt wurden (*Original Papierrollen des AN mit spez. Aufdruck auf der Rückseite).
3.    Die Gültigkeit der Unterschrift muss auf alle Fälle geprüft werden. Sollte aufgrund einer Nichtübereinstimmung der Unterschrift auf der ec-Karte und des ELV-Beleges der geringste Verdacht bestehen, dass es sich bei dem Kunden der AS nicht um den Karteninhaber handelt, so ist die Vorlage des Personalausweises oder eines anderen geeigneten amtlichen und mit Lichtbild versehenen Dokumentes (siehe §1) zu verlangen. Kann sich der Kunde nicht durch einen gültigen Personalausweis oder ein geeignetes Dokument (siehe §1) als Karteninhaber identifizieren, so ist die ec-Karte einzubehalten, um bei der entsprechenden Bank die Identität des Karteninhabers bzw. die Gültigkeit der Karte zu überprüfen. Um einen Kartenmissbrauch zu verhindern und zu begrenzen, ist des Weiteren bei einer Summe ab 100,00 € auch der Personalausweis des Kunden einzusehen und die Personalausweisnummer, Name und Anschrift (Dokumentenart, z.B. Führerschein, und Dokumentennummer) auf dem Beleg zu vermerken. Maßgeblich für das Überschreiten dieser Summe von 100,00 € ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere sind bei der Mehrfachbenützung der Karte in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die Einzelbeträge zu summieren (Kaufpreissplitting, mehrere Erfüllungsgeschäfte, Mehrfachdurchzug der ec-Karte etc.).
4.    Die Rücklastschriften werden zunächst dem Konto der AS belastet. Die AS ist nicht berechtigt den Rücklastschriften auf dem Konto der AS zu widersprechen, sollte die AS dies tun, erlischt die Forderungsübernahme. Die AS haftet dem AN für bis dahin entstandene Bearbeitungs- und Bankgebühren
Mit Vorlegen des unterschriebenen Original-ELV-Beleges und der Abtretungserklärung sorgt der AN kurzfristig, spätestens aber nach 5 Wochen, für den Ausgleich auf dem Konto der AS über die vereinbarte (s.o.) Summe.  Die 0riginal-ELV-Belege sind innerhalb von 7 Tagen nach Anforderung (Rücklastschrift auf dem Kontoauszug der AS) an den AN zu übergeben. Sollten die Original-ELV­Belege nicht fristgerecht beim AN eingehen, so ist der AN nicht verpflichtet, diese Fälle zu bearbeiten und die Ausfallübernahme zu leisten.
5.    Sollten die Original-ELV-Belege der AS nicht mehr vorliegen, so entfällt die Ausfallübernahme (Aufbewahrungsfrist 6 Monate) und die AS kann keine Forderungen mehr gegen den AN geltend machen.
6.    Sollte der Zahlungspflichtige eine Lastschrift deshalb zurückbelasten, weil er berechtigte Einwendungen gegenüber der AS hat, verpflichtet sich die AS, dem AN vom Vorgang unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen und im Rahmen der Forderungsübernahme etwaige geleistete Beträge, sowie in diesem Zusammenhang entstandene Zusatzkosten unverzüglich dem AN zurückzuerstatten. Die AS hat den AN, unabhängig ob sie die Einwendungen für berechtigt hält, über Einwendungen und Einreden zu unterrichten. Die AS haftet dem AN für Mehrkosten, die dem AN dadurch entstanden sind, dass die AS nicht unverzüglich von einer Beanstandung Mitteilungen gemacht hat. Der AS ist bekannt, dass Rücklastschriften umgehend durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden und dass durch nicht unverzügliche Benachrichtigung über Einreden seitens des Kunden Kosten entstehen werden, die die AS zu tragen hat.
7.    Zur Einziehung nicht durch die Ausfallübernahme gedeckter Erstattungsforderungen sowie nicht verrechneter Entgeltforderungen durch den AN erteilt die AS ihrem Kreditinstitut einen Abbuchungsauftrag zugunsten des AN.
8.    Umfang und Kosten der Risikoübernahme:
Der AN erstattet der AS den Wert im Zuge der Ausfallübernahme aus jeder Rücklastschrift bis zu 200 €, jedoch insgesamt pro Monat aus den gesamten Rücklastschriften den Wert von maximal 1.000,00 €. Bei mehreren Rücklastschriften, die aus einem nach den Gesamtumständen einheitlich zu betrachtenden Sachverhalt stammen (vergl. § 5 Ziff. 3), entfällt die Ausfallübernahme durch den AN. Bei mehreren Rücklastschriften (Kaufpreissplitting oder Mehrfachdurchzug der ec-Karte), entfällt der Forderungsankauf durch den AN.
Der AN erstattet der AS nur den zeitlich zuerst getätigten ec-Kartenumsatz, wenn der ec-Karteninhaber im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mehrere ec-Kartenumsätze an demselben Tag und demselben POS-Terminal des AS tätigt.
Für den Fall dass der Wert aller aufgelaufenen Rücklastschriften des Terminals, den Wert von 1.000,00 € übersteigt, verpflichtet sich die AS auf eigene Kosten das POS-Terminal unverzüglich auf Geheimnummernverarbeitung (electronic Cash) nachzurüsten und ab diesem Zeitpunkt die EC-Transaktionen über das Verfahren „electronic Cash“ zu der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste abzuwickeln. Der AN ist berechtigt, zurückbelastete Lastschriften für die AS erneut einzuziehen und geltend zu machen. Für die Bearbeitung wird eine Pauschale von z.Zt. 25,00 € fällig, die der AN dem Kartenzahler per Lastschrift belastet. Für die im Rahmen des Forderungsankaufes angenommenen Rücklastschriften ist der AN berechtigt Zinsen nach §288 Abs. 1. und §288 Abs.2 zu berechnen.

§ 7
Pflichten der AS

1.    Die AS ist verpflichtet, dem AN alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind.
2.    Außerdem ist die AS verpflichtet,
    a)    die ihr überlassenen Terminals gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben;
    b)    den Vertragsgegenstand (z. B. POS-Terminal, PIN-Pad etc.) innerhalb von acht Werktagen nach Ablieferung insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie der Funktionsfähigkeit für den Einsatz im POS-Verfahren zu untersuchen und Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, den AN innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Vertragsgegenstand und die gelieferte Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt;
    c)    während der Mietdauer an den Terminals keine Änderungen oder Reparaturen vorzunehmen;
    d)    die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen;
    e)    einen Ortswechsel der Terminals dem AN unverzüglich und schriftlich mitzuteilen;
    f)    eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahl Nummer und/oder IP-Adressen des Vertragspartners dem AN unverzüglich und schriftlich mitzuteilen;
    g)    Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen dem AN unverzüglich anzuzeigen;
    h)    die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter dem AN unverzüglich mitzuteilen;
    i)    bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum des AN an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen;
    j)    bei Installation durch den AN die erforderlichen Leitungsanschlüsse und Anschlussdosen nach den Spezifikationen der systemsoft GmbH am gewünschten Terminalstandort bereitzustellen und die Verfügbarkeit unverzüglich dem AM mitzuteilen;
    k)    bei Installation durch den Vertragspartner oder durch Dritte die betriebsbereite Installation dem AN unverzüglich mitzuteilen;
l)    einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen,
m)    Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen;
    n)    den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach Bekanntwerden dem AN mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von einem Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden;
    o)    bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm überlassene Terminals sowie bereitgestelltes Zubehör inkl. GSM/GPRS/LTE-Karten (SIM-Karte) umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an den Sitz des AN zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch den AN abbauen und abholen zu lassen;
    p)    sicherzustellen, dass nur der AN oder vom AN beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z. B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen);
    q)    vor Durchführung der ersten Transaktion an die systemsoft GmbH mit seiner Bank eine zur Abrechnung von Zahlungsverkehrsdateien (DTA-Dateien) geeignete Vereinbarung zu schließen;
    r)    einen funktionierenden Kommunikationsweg auf eigene Kosten zu unterhalten. Er muss Änderungen an dem Kommunikationsweg unverzüglich an den AN mitteilen, um die Funktionsfähigkeit des Terminals sicherzustellen;
    s)    Updates der Terminalsoftware während der Vertragslaufzeit zur Sicherstellung der einwandfreien Funktionstüchtigkeit zu dulden und die entsprechenden Datenübertragungskosten selbst zu tragen.

§ 8
Eigentumsvorbehalt

1.    Beim Kauf von Terminals oder sonstigen Einrichtungsgegenständen bleiben diese Eigentum des AN bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,    insbesondere auch möglicher Saldoforderungen, die dem AN im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
2.    Die AS hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind unter Beifügung des Pfändungsprotokolls dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die AS ist auch verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass der gepfändete Kaufgegenstand im Eigentum des AN steht und diese dem AN zu übersenden. Die AS hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Pfändungen zu tragen. Greifen Dritte auf den Kaufgegenstand zu, insbesondere durch Pfändung, so hat die AS sie außerdem unverzüglich auf das Eigentum des AN hinzuweisen.
3.    Vor Übergang des Eigentums ist die AS nicht zu Verfügungen über die Kaufgegenstände berechtigt.
4.    Im Fall der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt die AS bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den AN ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle des Kaufgegenstandes treten oder sonst hinsichtlich des Kaufgegenstandes entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
5.    Tritt der AN bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist sie berechtigt, den Kaufgegenstand heraus zu verlangen.

§ 9
Installation und Wartung

1.    Installation
    a)    Die Installation erfolgt standartmäßig in Eigeninstallation durch die AS, hierzu nimmt die AS oder ein durch die AS beauftragter Dritter Kontakt mit der Service-Line des AN auf. Die Eigeninstallation beinhaltet das Einstellen der Kommunikationsparameter sowie die fernmündliche Einweisung einer Person in die Grundfunktionen Kauf (Debit-Karte) Storno (Debit-Karte) sowie die Ausführung des Tagesabschlusses (Kassenschnitt). Sofern die AS die Installation vor Ort im Auftrag gewählt hat, installiert der AN die konfigurierten Terminals bei der AS. Die Installation beinhaltet die Abstimmung der Installationsvoraussetzungen mit der AS, die Installation des Terminals (ggf. mit PIN-Pad) und die Anbindung der Kommunikationstechnik an einen funktionsfähigen Energie- und Datenanschluss.
    b)    Die AS ist verpflichtet, den Ort, an dem die Terminals installiert werden sollen, vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist die AS verpflichtet, einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie- und Datenanschluss, mit allen erforderlichen Zugangsdaten etc., bereitzustellen.
    c)    Überproportionale Installationszeiten oder Wartezeiten, die darauf beruhen, dass die AS ihren Verpflichtungen gemäß vorstehendem Absatz b nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden der AS gesondert in Rechnung gestellt.

2.    Austauschservice und Vollwartung (Vor-Ort-Service)
    a)    Der AN bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der damit verbundenen sonstigen Einrichtungen entsprechend dem bestellten Funktionsumfang nach Wunsch der AS einen Austauschservice oder Vollwartung an. Die Art der Wartung geht aus dem Hardware- und Service Vertrag hervor. Die Instandhaltung umfasst nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des Teilnehmers oder der AS.
    b)    Unabhängig von der gewählten Wartungsform ermöglicht die AS nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware oder für vorbeugende Wartungsarbeiten vor Ort, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Die AS ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist die AS verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner des AN zu akzeptieren. Mitarbeiter dieser Servicepartner weisen sich auf Wunsch der AS mit einem Vertriebspartner-Ausweis oder gleichwertigen Unterlagen aus.
    c)    Ausgeschlossen im Rahmen des Austauschservice oder Vollwartung ist die Beseitigung von Betriebsstörungen, die durch Verschulden der AS, ihren Mitarbeitern, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter verursacht wurden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Wasserschäden, Brandschäden, Überladung oder falsches Laden des Akkus verursacht wurden, oder die auf einer Veränderung des POS-Verfahrens (z. B. aufgrund neuer Spezifikationen der Deutschen Kreditwirtschaft) beruhen. Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist der AN berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Die AS der Reparatur / Beseitigung zu tragen.
3.    Hotline-Service
Sofern dieser Service vereinbart wurde, stellt der AN der AS für Störungsmeldungen und die Beantwortung von Fragen einen Telefon-Service mit autorisiertem Personal nach Maßgabe aus dem Hardware- und Servicevertrag zur Verfügung. Der AN behält sich eine Verkürzung oder Änderung der Verfügbarkeitszeiten der Telefon-Service Hotline vor. Anpassungen, Änderungen und Verkürzung bei der Verfügbarkeit des Telefon-Service berechtigt die AS nicht den Vertrag zu kündigen.

Nicht zu den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie zum Service der Hotline gehören:
    -    Die Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit vom Kunden entwickelten Programmen und Anbindungen.
    -    Konfiguration und Einrichtung von Kommunikationseinrichtungen des Kunden
    -    Die Schulung und Einweisung in die Bedienung und Anwendung der Terminals, außer bei der Erst Inbetriebnahme (Siehe Ziff. 1)
4.    Recht zum Zutritt für den Abbau der Einrichtungen
Nach Beendigung des Vertrages ist bei Bedarf der AN und vom AN beauftragten Dritten für den Abbau der Zutritt zu den Terminals einschließlich der sonstigen vom AN überlassenen Einrichtungen zu gewähren.
5.    Anwählbarkeit / Fernwartung des Terminals
Voraussetzung für den Service ist, dass die AS gewährleistet, dass das Terminal von außen direkt anwählbar und eingeschaltet ist. Bei mobilen Terminals, dass diese auf der Basisstation aufliegen. Terminals mit mobiler Datenübertragung (GSM/GPRS/3G/4G5G) müssen im entsprechenden Mobilfunknetz eingebucht sein. Prepaid Karten müssen über ein entsprechendes und ausreichendes Guthaben verfügen.
6.    Austausch defekter Terminals
Der AN wird den Austausch eines Terminals - soweit erforderlich - innerhalb von drei Werktagen nach der ordnungsgemäßen Störungsmeldung im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten veranlassen sofern im Hardware- und Servicevertrag nichts anderes vereinbart.
7.    Austauschservice
Im Rahmen des Austauschservice durch den AN hat die AS eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Sofern eine Störung nicht durch die Service Line behoben werden kann, wird ein gleichwertiges betriebsbereites Ersatzterminal zur Verfügung gestellt, der AN sendet das Austauschterminal in betriebsbereitem Zustand zu Lasten der AS an diesen zurück. Bei mobilen Terminals gilt dafür die Anschrift der AS, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die AS übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Terminals mit der Telefon-Service Hotline.
Sie ist verpflichtet, defekte Terminals umgehend abzubauen und an eine vom AN benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzusenden. Das Ersatzterminal tritt an die Stelle des ursprünglichen Terminals, d. h. eine Rückführung des ursprünglichen Terminals nach dessen Reparatur erfolgt nicht (sog. Austauschwartung). Bei einem käuflich erworbenen Terminal erklärt der Eigentümer durch Entgegennahme des Austauschterminals und Rücksendung des defekten Terminals sein Einverständnis mit dem wechselseitigen Eigentumsübergang.
    Der Leistungsumfang des Austauschservice erfolgt nach Maßgabe aus dem Hardware- und Servicevertrag.
8.    Vor-Ort-Service
Im Rahmen eines Vor-Ort-Service übernimmt der AN die Instandhaltung der Terminals durch Reparatur oder Austausch vor Ort am vereinbarten Standort des Terminals. Bei mobilen Terminals gilt dafür die Anschrift der AS, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gewährt die AS dem AN oder einem vom AN beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Einrichtungen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten gegen Aufpreis nach gesonderter Vereinbarung. Anfahrtskosten aufgrund nicht funktionsfähiger Leitungsnetzanschlüsse, vertragspartnereigener Kassen-und Kommunikations-Systeme, nicht eingehaltener Terminvereinbarungen sowie der Service vor Ort, obwohl Austauschservice vereinbart ist, werden gesondert berechnet.
9.    Terminalsoftware
Der AN stellt die Terminalsoftware mit Kauf, Miete oder Leasing eines POS-Terminals für die Dauer des Vertrages der AS zur Verfügung. Die AS erwirbt damit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht. Die Terminalsoftware entspricht den Anforderungen und Leistungsumfang der Deutschen Kreditwirtschaft, den Kreditkartenausgebern und des Technischen Netzbetreibers für die jeweilige Zahlungsart bei Auslieferung des Terminals. Softwareupdates, Softwareupgrades, Änderungen und/oder Anpassungen an die Anforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft, den Kreditkartenausgeber, Technischen Netzbetreiber und/oder gesetzliche Änderungen werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Die AS ist verpflichtet die Terminalsoftware nach Aufforderung durch den AN zu aktualisieren. Pro Jahr findet mindestens ein Softwareupdate statt.

§ 10
Vertragslaufzeit

1.    Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Servicevertrages, im Falle des Leasing aufschiebend bedingt durch die Annahme des Leasing Vertrages der Leasing Gesellschaft, spätestens jedoch mit der Freischaltung des POS-Terminals (Vergabe der Terminal ID Nummer seitens des Netzbetreiber). Die Mindestlaufzeit beträgt bei Kauf und Leasing 12 Monate; bei Miete der Geräte beträgt die Vertragslaufzeit entsprechend der Mietzeit mindestens 36 Monate. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich automatisch um 12 Monate. Soweit im Servicevertrag nichts anderes angegben wurde.
2.    Der AN hat bei Nichtbezahlung von Rechnungen durch die AS nach Mahnung mit Fristsetzung und aus sonstigen wichtigen Gründen das Recht zur fristlosen Kündigung.
3.    Das beiderseitige Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hierbei unberührt.
4.    Die Ausfallübernahme bei Rücklastschriften ist in ihrem Bestand an diesen Servicevertrag gebunden.
5.    Für die unterlassene Rücksendung eines überlassenen Terminals nach Beendigung des Vertrages oder bei Austausch eines Terminals ist der AN berechtigt, der AS einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 550,00 Euro zzgl. MwSt./Terminal in Rechnung zu stellen, sofern die AS trotz Aufforderung des AN und angemessener Fristsetzung das überlassene oder defekte Terminal nicht an den AN zurücksendet. Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn die AS darlegt und beweist, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist der AN berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadenspauschale, den tatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen.

§ 11
Datenschutz

Der AN und die AS verpflichten sich, alle aus der Abwicklung enthaltenen Daten geheim zu halten und ausschließlich im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten.

§ 12
Übertragung des Netzbetriebes

Der AN hat jederzeit das Recht, die Abwicklung des Netzbetriebes auf ein von der AN beauftragtes Unternehmen zu übertragen. Die Übertragung des Netzbetriebes auf einen Dritten berechtigt den Vertragspartner nicht den Vertrag zu kündigen.

§ 13
Gerichtsstand; Anwendbares Recht

Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des AN. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

§ 14
Sonstige Bestimmungen

Die Vertriebsmitarbeiter und Vertriebsbeauftragten des AN haben keine Vertretungsbefugnis zur Abgabe von Zusicherungen und zum Abschluss von Nebenabreden, durch die von den Regelungen des Hardware- und Service-Vertrages abgewichen wird. § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 15
Änderungen der Geschäftsbedingungen

1.    Der AN hat das Recht, die Geschäftsbedingungen, insbesondere im Rahmen der Änderung der Marktlage, der gesetzten Bestimmungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder, wenn eine Klausel gerichtlich für unwirksam erklärt wurde, zu ändern.
2.    Der AN erteilt der AS entsprechende Änderungen in den AGBs spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich mit. Die Zustimmung der AS zu der Änderung gilt als erteilt, wenn sie ihren Widerspruch nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den AN schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg abgesendet hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird sie der AN in der entsprechenden Änderungsmitteilung gesondert hinwiesen.

§ 16
Schlussbestimmungen

1.    Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages nicht wirksam sein, so verpflichten sich die Parteien anstatt der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Die Wirksamkeit des Gesamtvertrages bleibt hiervon unberührt.
2.    Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen können je nach den gemäß dem Auftrag geschuldeten Lieferungen/ Dienstleistungen um gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle Geschäftsfelder ergänzt werden.
3.    Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

II.
Besondere Bestimmungen für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren

Vorbemerkung

Der AN vermittelt der AS die Teilnahme an elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren mit Debitkarten der Deutschen Kreditwirtschaft („Debitkarten") über mit einer entsprechenden Software ausgestattete Terminals, die über eine Zulassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) für den elektronischen Zahlungsverkehr verfügen. Hierfür gelten die nachfolgenden besonderen Bedingungen

§ 1
Elektronisches Lastschriftverfahren

1.    Bei Zahlungen im elektronischen Lastschriftverfahren im Offline- oder Onlinebetrieb werden aus der Debitkarte die auf der Karte gespeicherten Daten ausgelesen und durch die Systeme der systemsoft GmbH und dessen Technischen Netzbetreiber anschließend weiterverarbeitet. Der AN und deren Technische Netzbetreiber speichern die im elektronischen Lastschriftverfahren getätigten Transaktionen und Umsätze. Der Kunde der AS erteilt durch Unterzeichnung des Beleges eine Lastschrifteinzugsermächtigung / ein einmaliges SEPA Lastschriftmandat. Der AN und deren Technische Netzbetreiber erstellen für die erfolgreichen und mit einem Kassenschnitt übertragenen Umsatztransaktionen Lastschriftdateien gemäß den Richtlinien des jeweiligen Zahlungssystems und übermittelt diese am folgenden Bankarbeitstag an das zuständige System der Deutschen Kreditwirtschaft.
2.    Im elektronischen Lastschriftverfahren im Onlinebetrieb werden zusätzlich zu diesen Schritten die eingesetzten Karten online durch den AN und deren Technische Netzbetreiber gegen eine vom Technischen Netzbetreiber und/oder von Dritten geführte Sperrdatei geprüft. Der AN und deren Technische Netzbetreiber speichern die im elektronischen Lastschriftverfahren getätigten Transaktionen und Umsätze.
3.    Mit einer positiv verlaufenden Abfrage im Onlinebetrieb wird bestätigt, dass die betroffene Karte in der vom AN und deren Technische Netzbetreiber und/oder Dritten geführten Sperrdatei nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden, noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens des AN und deren Technischer Netzbetreiber abgegeben.
4.    Die Übermittlung von Daten an Sperrdateien, die Speicherung von Daten in Sperrdateien sowie die Übermittlung von Daten setzten jedoch aus Datenschutzgründen das Einverständnis der Karteninhaber voraus. Die AS verpflichtet sich deshalb, an den Terminals einen für den am Terminal stehenden Inhaber der Debitkarte deutlich sichtbaren und lesbaren Aushang anzubringen, aus dem hervorgeht, welche Daten wo und zu welchem Zweck gespeichert werden:

Erteilung einer Einzugsermächtigung / eines  SEPA-Lastschriftmandats
Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige hiermit das umseitig genannte Unternehmen sowie dessen Dienstleister, die systemsoft GmbH, Stettiner Str. 7 in 88250 Weingarten bzw. deren technische Netzbetreiber mit der Gläubiger ID DE96ZZZ00000458118 und DE70ZZZ00000221324, den heute fälligen umseitigen Betrag von meinem umseitig durch IBAN / Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten Konto mittels Einzugsermächtigungs-Lastschrift/Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom umseitig genannten Unternehmen sowie dessen Dienstleister und deren technische Netzbetreiber, auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen und verpflichte mich, für die notwendige Kontodeckung zu sorgen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Im Falle einer von mir zu vertretenden Rücklastschrift
    -    weise ich mein kartenausgebendes Kreditinstitut, das durch die umseitig genannte Bankleitzahl oder IBAN bezeichnet ist, unwiderruflich an, bei Nichteinlösung der Lastschrift dem umseitig genannten Unternehmen und/oder der systemsoft GmbH bzw. deren technischen Netzbetreibern auf Anforderung meinen Namen und meine Anschrift zwecks Geltendmachung der Forderung mitzuteilen.
    -    ermächtige ich das umseitig genannte Unternehmen sowie dessen Dienstleister, die systemsoft GmbH bzw. deren technische Netzbetreiber, innerhalb von 28 Tagen nach Rückgabe der Lastschrift den umseitigen Betrag zuzüglich entstandener Kosten erneut mit der umseitigen Mandatsreferenz, ergänzt um den Zusatz „EE“ für den erneuten Einzug von diesem Konto per Lastschrift einzuziehen und weise mein Kreditinstitut an, diese Lastschrift einzulösen.
    Datenschutzrechtliche Information
Meine Zahlungsdaten (Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, Kartenverfallsdatum, Kartenfolgenummer, Datum, Uhrzeit, Zahlungsbetrag, Terminalkennung) werden zur Prüfung und Zahlungsabwicklung an die technischen Netzbetreiber übermittelt.
Wenn eine Lastschrift nicht eingelöst oder widerrufen wurde, wird die Karte bzw. das Konto bis zum Ausgleich der Forderung in einer Sperrdatei des technischen Netzbetreibers gespeichert, sofern ich nicht im Zusammenhang mit dem Widerruf erklärtermaßen Rechte aus dem zugrundeliegenden Geschäft (z. B. wegen eines Sachmangels bei einem Kauf) geltend gemacht habe.
Die Sperrdatei und die Zahlungsdaten werden zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen vom technischen Netzbetreiber gespeichert und genutzt. Die technischen Netzbetreiber erteilen an die ihrem System angeschlossenen Unternehmen Empfehlungen, ob eine Zahlung mit ec-Karte und Unterschrift akzeptiert werden kann.
Die Belastung erfolgt zum nächstmöglichen Bankarbeitstag

§ 2
Clearing-Prozesse

Es existieren zwei verschiedenen Auszahlungsverfahren(„Clearing-Prozesse"). Die Umsätze werden der AS abhängig vom Clearing-Prozess wie folgt gutgeschrieben:
1.    Im zentralen Clearing wickelt der AN über den Technischen Netzbetreiber alle Transaktionen (electronic cash-System und elektronisches Lastschriftverfahren) für den Kunden zentral ab.
    a)    Für das zentrale Clearing von Umsätzen aus electronic cash Transaktionen tritt die AS mit Eingabe der Daten in das Terminal die Forderung gegen den jeweiligen Kunden an den AN und den Technischen Netzbetreiber unter der Bedingung ab, dass der Umsatz autorisiert wird. Als Gegenleistung verpflichtet sich der AN und der Technischen Netzbetreiber, den Nennbetrag des autorisierten Umsatzes entsprechend dem vereinbarten Überweisungsmodus auf das von der AS benannte Konto gutzuschreiben
    b)    Für das zentrale Clearing von Umsätzen aus elektronischen Lastschriftverfahren wird der AN über den Technischen Netzbetreiber diese Umsätze treuhänderisch für die AS als Treugeber auf einem Treuhandkonto des Technischen Netzbetreibers bei einem deutschen Kreditinstitut gutschreiben. Diese Konten werden bei einem oder mehreren Kreditinstituten als offene Treuhandsammelkonten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geführt. Der AN trägt dafür Sorge, dass der Technischer Netzbetreiber das Kreditinstitut auf das Treuhandverhältnis hinweist. Der AN wird über den Technischen Netzbetreiber ferner sicherstellen, dass die nach Satz 1 entgegengenommenen Zahlungsbeträge buchungstechnisch der AS zuzuordnen sein werden und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Vertragspartner, für die sie gehalten werden, vermischt werden, insbesondere nicht mit eigenen Geldbeträgen. Entsprechend dem vereinbarten Überweisungsmodus werden die Umsätze dann auf das von der AS benannte Konto überwiesen. Falls der Einzug geschuldeter Entgelte bei der AS scheitern sollte, wird der AN mit seinen Entgeltansprüchen gegen Ansprüche der AS aufrechnen. Unmittelbar nach der Aufrechnung wird der AN einen Geldbetrag in Höhe der ausstehenden Entgelte vom Treuhandkonto auf ihr eigenes Geschäftskonto und den verbleibenden Geldbetrag auf ein Geschäftskonto der AS überweisen.
2.    Direktes Clearing
Im direkten Clearing erfolgt die Gutschrift auf das von der AS benannte Konto direkt vom Konto des Inhabers der Debitkarte. Der AN erstellt über den Technischen Netzbetreiber hierfür aus den erfolgreichen und mit einem Kassenschnitt übertragenen Umsatztransaktionen Lastschriftdateien gemäß den Richtlinien des DTAUS-Verfahrens und übermittelt diese am auf den Kassenschnitt folgenden banküblichen Arbeitstag an das von der AS benannte Geldinstitut. Etwaige Gebühren des von der AS benannten Geldinstituts für den Einzug der Lastschrift sind von der AS zu tragen. Voraussetzung für das direkte Clearing ist die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit der Datensätze durch das Geldinstitut der AS sowie die Kenntnis des Geldinstituts der AS von der Wahl dieses Zahlungsverfahrens. Daher ist das Geldinstitut unverzüglich nach Vertragsabschluss von der AS über den Eingang elektronischer Zahlungen auf dem Geschäftskonto der AS zu informieren. Falls das Geldinstitut der AS kein direktes Clearing zulässt, gilt folgendes:
a)    Bei Vertragsabschluss: Die AS ist verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens mit der Freischaltung des Terminals, ein Geschäftskonto bei einem Geldinstitut einzurichten, das ein direktes Clearing ermöglicht. Ansonsten ist der AN berechtigt, das Clearingverfahren auf zentral umzustellen.
b)    Bei Wechsel des Geldinstituts während der Vertragslaufzeit: Falls die AS zu einem Geldinstitut wechselt, das ein direktes Clearing nicht ermöglicht, so erfolgt eine Verarbeitung der Datensätze im zentralen Clearing. Soweit die AS nichts anderes mit dem AN vereinbart, erfolgen in diesem Fall Gutschriften als tägliche Sammelüberweisung.
3.    Auswahl des Clearing Prozesses.
Der AN hat jederzeit das Recht, die AS auf direktes Clearing umzustellen. Eine Umstellung des Clearing Prozesses berechtigt die AS nicht zur Kündigung des Vertrages.

§3
Entgeltzahlungsbedingungen

1.    Die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft werden dem Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen der Kreditwirtschaft durch den AN berechnet.
2.    Die nach diesem Vertrag von der AS zu zahlenden Entgelte werden im Laufe eines Kalendermonats für den jeweils vorangegangenen Monat in Rechnung gestellt. Zusätzliche Leistungen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, erfolgen nur gegen gesonderte, ortsübliche und angemessene Vergütung.
3.    Die Entgelte werden im Lastschriftverfahren von einem vom Vertragspartner zu benennenden Konto abgebucht. Die AS verpflichtet sich, dem AN ein SEPA Lastschriftmandat in schriftlicher Form für den Lastschrift-Einzug zu erteilen. Bei Kontoänderungen verpflichtet sich die AS bereits jetzt, jeweils ein neues SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Ein Widerruf des SEPA Lastschriftmandates bedarf bei Drittstaaten- oder Drittwährungssachverhalten oder wenn die AS kein Verbraucher ist der vorherigen Zustimmung des AN. Ein in diesen Fällen ohne Zustimmung des AN widerrufenes SEPA Lastschriftmandat berechtigt den AN zur fristlosen Kündigung des Vertrages insgesamt.
4.    Für den Fall, dass die AS dem AN kein SEPA Lastschriftmandat erteilt und/oder das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist oder erloschen ist, wird der AN seine erbrachten Leistungen der AS in Rechnung stellen. Die Rechnungssumme ist sofort ohne Abzug eines Skontos fällig. Anfallende Kosten wegen Rücklastschriften zuzüglich Bearbeitungsgebühr (p.a. EUR 25,00 je Rücklastschrift) hat die AS zu tragen.
5.    Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Die AS sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten der AS. Die AS verpflichtet sich, ihre Kontaktinformationen, einschließlich der Email-Adresse, stets aktuell zu halten und dem AN Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§4
Missbrauchsverdacht und unerwartet hohe Forderungsausfälle

1.    Ergibt sich aus den Transaktionsdaten oder aus sonstigen Umständen der begründete Verdacht des Missbrauchs, der Manipulation oder des Betruges im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, ist der AN zur Sperrung des Terminals für weitere Transaktionen berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet. In diesem Fall wird sich der AN unverzüglich mit der AS in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären. Der AN wird das Terminal wieder freigeben, sobald die Angelegenheit aufgeklärt und der zur Sperrung führende Grund nicht mehr gegeben ist.
2.    Führen in einem Kalendermonat zehn oder mehr elektronische Lastschrift-Transaktionen zu Rücklastschriften, die den AN nicht zu einer Rückbelastung des Kontos der AS berechtigen, oder übersteigt die Summe einer oder mehrerer Rücklastschriften innerhalb von drei Kalendermonaten den Betrag von EUR 500,00 ist der AN zur Umstellung auf das Zahlungsverfahren electronic cash-System und/oder zur Umstellung auf direktes Clearing berechtigt. Unbeschadet dieses Rechts ist der AN bereit, in Abstimmung mit der AS andere Maßnahmen zu vereinbaren, die dem erhöhten Ausfallrisiko gerecht werden (z. B. Änderungen der Limits für die Abfrage der Sperrdateien im online Lastschriftverfahren). Sollte sich der Vertragspartner den Maßnahmen verschließen wird das Terminal bis zur Klärung gesperrt.
3.    Wird gegen den die AS bzgl. einer Straftat ermittelt, handelt es sich um eine Straftat nach § 261 StGB oder §291 StGB, oder die Vermögenswerte stehen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung. Führt dies zu einer sofortigen Sperrung des Terminals und zu einer Fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.